Quelle und Hermeneutik

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Abbas Ramadan

Theologe, Islamwissenschaftler, Doktorand

Die Scharia (šarīʿa) – ein umkämpfter Begriff

Einleitung – Zur Klärung eines umstrittenen Begriffs

Der Begriff šarīʿa ist Gegenstand anhaltender gesellschaftlicher und akademischer Debatten, insbesondere im Kontext der Menschenrechte. In medialen Diskursen und unter anderem auch in wissenschaftlichen Publikationen wird er oft mit autoritären Strukturen, Rechtsprechungssystemen und der Einschränkung individueller Freiheiten assoziiert.1 Solche Beiträge vermitteln den Eindruck, šarīʿa stehe grundsätzlich im Konflikt mit den Grundwerten demokratischer Gesellschaften. Doch bevor eine solche Bewertung berechtigt sein kann, sind drei fundamentale Aspekte zu klären:

  1. Begriffsdefinition – Was bedeutet šarīʿa ursprünglich und inhaltlich?
  2. Verwendung – Wie wird dieser Begriff in der islāmischen Tradition und im gegenwärtigen Diskurs gebraucht?
  3. Inhaltliche Prämissen – Was umfasst šarīʿa konkret?

Hauptteil

Begriffserklärung

Šarīʿa bezeichnet im ursprünglichen Wortsinn “den Weg zur Quelle (des Wassers)”2 und besitzt damit eine tief symbolische Bedeutung. So wie der dürstende Mensch in der Wüste nach dem kürzesten Pfad zur Oase sucht, beschreibt der Islām diesen “Weg” als einen Lebenspfad, der zur göttlichen Nähe (qurb Allāh) führt. Šarīʿa ist in diesem Sinne sowohl ein juristischer Begriff als auch ein umfassendes ethisch-religiöses Lebensmodell.

In ihrer klassischen Ausprägung umfasst die šarīʿa rechtliche Regelungen, rituelle Handlungen (ʿibādāt), zwischenmenschliche Verpflichtungen (muʿāmalāt), das Strafrecht (ʿuqūbāt), moralische Tugenden und spirituelle Ausrichtungen.3 Sie ist die Ordnung, die das individuelle wie kollektive Leben der Gläubigen strukturiert – auf der Basis überzeitlicher Prinzipien wie Gerechtigkeit(ʿadl), Barmherzigkeit (raḥma), Weisheit (ḥikma) und Gemeinwohl (maṣlaḥa).

In der islāmischen Rechtswissenschaft (fiqh) sowie in ihrer methodologischen Grundlage (uṣūl al-fiqh) dient die šarīʿa als normative Quelle, die durch Auslegung (iǧtihād), Konsens (iǧmāʿ) und Analogieschluss (qiyās) zur Anwendung gebracht wird. Dabei handelt es sich nicht um ein statisches Gesetzbuch, sondern um ein dynamisches Regelwerk, das kontextsensibel und prinzipiengeleitet angewendet wird. Diese dynamische Struktur wird auch im islāmischen Gelehrtendiskurs reflektiert:

Das islamische Gesetz (šarīʿa) ist auf vernunftgemäßen Zeugnissen errichtet. Diese Scharia ist ein Extrakt des Wissens (ʿulūm) und der Wissenschaft (funūn), welche alle lebenswichtigen Punkte der grundlegenden Wissenschaften (ʿulūm) zur Gänze beinhaltet. Das Inhaltsverzeichnis der Grundlagen der Kenntnisse und der Wissenschaften, wie die Läuterung des Geistes (rūḥ), das Fasten des Herzens (qalb), die Gewissensbildung, die Pflege des Leibes, die Verwaltung des Hauses, die Politik des Staates, die Gesetze der Welt, das Recht (ḥuqūq), die Regierung (muʿāmalāt), die allgemeinen Sitten (ādab) und dergleichen mehr, ist in der Tat das Islamische Gesetz (šarīʿa).4

Eine etwas differenziertere Darstellung des inhaltlichen Spektrums der šarīʿa findet sich in der wissenschaftlichen Literatur, etwa bei Tilman Nagel. Dort wird eine grobe Unterteilung in zwei Hauptbereiche vorgenommen: Zum einen in die rituellen Pflichten (ʿibādāt) – etwa Reinheitsvorschriften, das rituelle Gebet (ṣalāt), das Fasten (ṣawm), die Almosensteuer (zakāt) und die Pilgerfahrt (ḥaǧǧ) – und zum anderen in die zwischenmenschlichen Regelungen (muʿāmalāt), wie etwa Familienrecht, Erbrecht, Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht oder auch Fragen des Strafrechts.5 Ehe und Familie gelten dabei als natürliche Bestimmung des Menschen, weshalb entsprechende Regelungen wie Ehevertrag, Scheidung oder Sorgerecht detailliert ausgearbeitet sind.6 Auch das Wirtschaftsrecht ist ausgeprägt, mit zentralen Prinzipien wie dem Verbot von Zinsnahme (ribā) oder dem ethisch verantwortlichen Umgang mit Besitz.7

Šarīʿa ist mehr als Strafrecht

Im muslimischen Selbstverständnis umfasst die šarīʿa keineswegs nur das Strafrecht. Vielmehr gehören auch gottesdienstliche Handlungen dazu.8 In der historischen Entwicklung der islāmischen Zivilisation nahm die šarīʿa eine normgebende Rolle ein, ohne dabei ausschließlich in Form eines kodifizierten Gesetzes aufzutreten. Vielmehr handelte es sich um ein pluralistisches, auf Rechtsmeinungen (aḥkām) und juristische Methodenschulen (maḏāhib) gestütztes System, in dem die Auslegung (taʾwīl) und Anwendung je nach Region, Epoche und gesellschaftlicher Situation variieren konnte. Während etwa im ʿAbbāsidischen Kalifat die šarīʿa vor allem durch Gelehrte (ʿulamāʾ) tradiert und durch Rechtsschulen geformt wurde, lag die Durchsetzung in der Regel nicht beim Staat, sondern bei gesellschaftlichen Institutionen wie Moscheen, Lehrzirkeln oder lokalen Gerichtshöfen (maḥākim). Der Staat war eher eine ausführende Instanz als Gesetzgeber im modernen Sinn.9

In der Gegenwart ist das Bild gespalten. Einerseits existieren Staaten, die sich explizit auf die šarīʿa berufen – sei es selektiv (z. B. im Familienrecht) oder umfassend (wie in Saudi-Arabien oder Iran). Andererseits leben viele Muslime in säkularen Gesellschaften, in denen šarīʿa-Normen höchstens auf individueller Ebene Beachtung finden. Diese Vielfalt führt zu teils widersprüchlichen Vorstellungen. Die šarīʿa ist kein starres Rechtskomplex, sondern eine vielgestaltige ethisch-religiöse Ordnung, deren rechtliche Ausprägung sich über Jahrhunderte entwickelt hat und die sich stets auf die Balance zwischen göttlichem Anspruch und menschlicher Wirklichkeit bezieht.10 Sie gilt als Hilfestellung, damit sich der Gläubige in allen Lebenssituationen religiös korrekt verhalten kann und öffnet ihm so den Weg zum Schöpfer.11 Die šarīʿa stellt demnach ein System dar, das das gesamte Leben eines Muslims umfasst, in religiösen wie in sozialen Bereichen, ohne jedoch als kodifiziertes Recht zu gelten. Sie ist vielmehr als „Richter- und Gelehrtenrecht” mit dynamischen Auslegungsmethoden zu verstehen.12

Im Zentrum dieser Ordnung steht die ethische Bewertung menschlichen Handelns. Nach der šarīʿa wird jede Handlung in eine von fünf Kategorien eingeteilt: Pflicht (wāǧib), empfohlen (mandūb), erlaubt (mubāḥ), verwerflich (makrūh) und verboten (ḥarām). Entscheidend ist hierbei stets die dahinterstehende Absicht, gemäß dem Grundsatz al-aʿmāl bi-n-niyyāt – „Die Handlungen richten sich nach den Absichten.“13

In der islāmischen Rechtswissenschaft haben sich deshalb im Laufe der Zeit normative Prinzipien herausgebildet, die als übergeordnete Zielsetzungen der šarīʿa gelten – die sogenannten „Ziele der Scharia“ (maqāṣid aš-šarīʿa). Sie bilden das ethische Fundament islāmischer Normen und dienen als Richtschnur für die Auslegung und Anwendung des Rechts. Sie lassen erkennen, dass die šarīʿa in ihrer ursprünglichen Konzeption nicht auf Restriktion, sondern auf Schutz, Würde und Fürsorge ausgerichtet ist.14

Die klassische Systematisierung der maqāṣid nennt fünf universelle Schutzgüter, die in direkter Verbindung zu den zentralen Anliegen moderner Ethik- und Menschenrechtsdiskurse stehen:15

  1. Schutz des Lebens (ḥifẓ an-nafs) – Jede Regelung, die den Erhalt des menschlichen Lebens sichert oder stärkt, wird durch die šarīʿa priorisiert. Gewaltverzicht, medizinische Versorgung und soziale Sicherheit stehen damit in Einklang.
  2. Schutz der Religion (ḥifẓ ad-dīn) – Gemeint ist nicht Zwang zur Religiosität, sondern das Recht auf Glaubensfreiheit, spirituelle Integrität und kollektive Religionsausübung.
  3. Schutz des Verstandes (ḥifẓ al-ʿaql) – Die Förderung von Bildung, freiem Denken, Wissenschaft sowie das Verbot von schädigenden Substanzen zeigt das islāmische Interesse an einer gesunden geistigen Entwicklung.
  4. Schutz der Nachkommenschaft (ḥifẓ an-nasl) – Dies betrifft die Bewahrung familiärer Strukturen, Kinderrechte, sexuelle Ethik und Schutz vor Ausbeutung.
  5. Schutz des Eigentums (ḥifẓ al-māl) – Die Sicherung von Besitz, die Verpflichtung zur gerechten Verteilung von Ressourcen sowie der Schutz vor Diebstahl oder Korruption sind zentrale Anliegen.

Diese fünf Schutzgüter stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern bilden ein ethisches Gefüge, das das Wohl des Einzelnen wie auch das der Gemeinschaft ins Zentrum stellt. In ihrer Zielrichtung lassen sich zahlreiche Parallelen zu den modernen Grundrechten erkennen, etwa zum Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Religionsfreiheit, Eigentumsschutz und Bildung.

Die Berücksichtigung dieser maqāṣid (Ziele der šarīʿa) zeigt, dass die šarīʿa – richtig verstanden – nicht in einem strukturellen Gegensatz zu den Menschenrechten stehen muss, sondern vielmehr eine theologisch fundierte, moralisch orientierte Ordnung darstellt, die dem Menschen Würde und Schutz garantiert. Eine kontextuelle, an den Zielen orientierte Auslegung kann damit einen produktiven Beitrag zur ethischen Diskussion in pluralen Gesellschaften leisten.

Schlussbetrachtung – Differenz verstehen und Brücken bauen

Die Debatte um die šarīʿa offenbart ein tiefgreifendes Spannungsfeld zwischen unterschiedlichen rechtlich-ethischen Denktraditionen. Im westlichen Diskurs wird der Begriff Scharia oft durch mediale Narrative, historische Konflikte oder politische Konnotationen geprägt. Er erscheint dort vielfach als starres, aggressives Regelwerk und wird überwiegend im Kontext von Menschenrechtsverletzungen, patriarchalen oder radikalen Strukturen und mangelnder Rechtsstaatlichkeit diskutiert. Demgegenüber steht das islāmische Selbstverständnis der šarīʿa als dynamische, auf ethischen Prinzipien beruhende Ordnung, die sich auf das Wohl des Menschen richtet und sowohl Recht als auch Moral, Spiritualität und soziale Verantwortung umfasst.

Um diesem Spannungsverhältnis gerecht zu werden, bedarf es in Zukunft einer vertieften wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Sie muss sich der Aufgabe stellen, beide Denksysteme nicht gegeneinander auszuspielen, sondern in ihrer Eigenlogik ernst zu nehmen.  Ziel sollte es sein, den Begriff šarīʿa aus einem engen Reaktionsrahmen zu lösen, in dem er ausschließlich im Lichte westlicher Menschenrechtskategorien bewertet wird. Vielmehr gilt es, seinen intrinsischen Wert als ethisch-religiöse Ordnung sichtbar zu machen, die historisch wie gegenwärtig auf das Gemeinwohl, auf soziale Gerechtigkeit und spirituelle Entfaltung abzielt. So kann sich eine neue Perspektive etablieren, in der šarīʿa nicht als Gegensatz, sondern als Partner in der globalen ethischen Debatte verstanden wird – vorausgesetzt, sie wird nicht nur erklärt, sondern auch fair interpretiert.

Bibliographie

Breuer, Dr. Rita. „Grundlagen der Scharia und ihre Anwendung im 21. Jahrhundert“. In Islamismus, von Deutschland Bundesministerium des Innern und Katrin Brettfeld. Texte zur inneren Sicherheit. Deutschland Bundesministerium des Innern (BMI), 2003.

Deutschland Bundesministerium des Innern, und Katrin Brettfeld. Islamismus. Texte zur inneren Sicherheit. Deutschland Bundesministerium des Innern (BMI), 2003.

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Häberle, Lothar, und Johannes Hattler, Hrsg. Islam – Säkularismus – Religionsrecht: Aspekte und Gefährdungen der Religionsfreiheit. Springer Berlin Heidelberg, 2012. https://doi.org/10.1007/978-3-642-21367-0.

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Yavuzcan, Ismail H. „Said Nursi – Glauben, Kosmos, Scharia“. In Ein traditioneller Gelehrter stellt sich der Moderne, 1. Aufl., herausgegeben von Martin Riexinger und Bülent Ucar. V&R unipress, 2017. https://doi.org/10.14220/9783737006958.25.


  1. Gegenstand meiner Aussage, aber unter keinen Umständen zu empfehlende Literatur: Flaig, Die Scharia, Der Feind Der Menschenrechte; Häberle, Islam – Meinungsfreiheit – Internet; Deutschland Bundesministerium des Innern und Brettfeld, Islamismus; Schachtschneider:, Karl Albrecht Schachtschneider; Peter, „Islam und Säkularisierung“; Häberle und Hattler, Islam – Säkularismus – Religionsrecht. ↩︎
  2. „Sharia – Reform, Modernization, Equality | Britannica“. ↩︎
  3. „Sharia Law“. ↩︎
  4. Nursi, Said, Ein Zeichen des Wunders, 222. ↩︎
  5. Siehe Breuer, „Grundlagen der Scharia und ihre Anwendung im 21. Jahrhundert“, 103. ↩︎
  6. Siehe Breuer, „Grundlagen der Scharia und ihre Anwendung im 21. Jahrhundert“, 104. ↩︎
  7. Siehe Breuer, „Grundlagen der Scharia und ihre Anwendung im 21. Jahrhundert“, 104-105. Ein besonderer Diskussionspunkt ist das islamische Strafrecht mit den sogenannten ḥadd-Strafen, die jedoch historisch nur selten angewandt wurden und durch hohe Anforderungen an den Beweis erschwert waren. Richterlicher Ermessensspielraum (taʿzīr) und das Prinzip der Barmherzigkeit haben oftmals zu milderen Urteilen geführt, wobei die sozialen Umstände der Täter berücksichtigt wurden. Siehe Ibid., Seite 105. ↩︎
  8. Siehe Yavuzcan, „Said Nursi – Glauben, Kosmos, Scharia“, 34; Nursi, Said, Ein Zeichen des Wunders, 222. ↩︎
  9. Siehe unbedingt „Chapter 4 – The judiciary coming of age“ ab Hallaq, The Origins and Evolution of Islamic Law, 79ff. ↩︎
  10. Siehe Deutschland Bundesministerium des Innern und Brettfeld, Islamismus, 95ff.; Nursi, Said, Ein Zeichen des Wunders, 222. ↩︎
  11. Siehe Häberle, „Islam, Scharia, Islamismus – eine Begriffsskizze“, 6. ↩︎
  12. Siehe Häberle, „Islam, Scharia, Islamismus – eine Begriffsskizze“, 6. ↩︎
  13. Siehe Breuer, „Grundlagen der Scharia und ihre Anwendung im 21. Jahrhundert“, 101. ↩︎
  14. Siehe Securities Commission Malaysia, „Maqasid Al-Shariah Guidance“, 12ff. ↩︎
  15. Informationen von Securities Commission Malaysia, „Maqasid Al-Shariah Guidance“, 15–16, 17ff. entnommen. ↩︎